Urheberrecht: Einzelerfassung von Lehrmaterialien

Der Informationsdienst Wissenschaft berichtet über ein Pilotprojekt der Universität Osnabrück alle verwendeten elektronischen Lehrmedien einzeln zu erfassen und der VG Wort zu melden.

Der Aufwand stellte sich dabei als unzumutbar hoch dar, wobei gleichzeitig die Verwendung geschützter Materialien nach Stichproben massiv rückläufig war.


Source: Arne Möller auf E-Learning-Blog der FH Flensburg

Open Content – A practical guide to using Creative Commons licences

Till Kreutzer (Autor des Leitfadens “Rechtsfragen bei E-Learning”) hat unter dem oben genannten Titel einen 80-seitigen Leitfaden geschrieben, der von der Deutschen UNESCO-Kommission, dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen und Wikimedia Deutschland herausgegeben wird (PDF).

MOOCs, Professoren und Urheberrecht

Das Thema MOOCs ist schon wieder im Abschwung, da vermelden die amerikanischen Initiatoren auch schon laut Inside Higher Ed, dass die Probleme um das Urheberrecht der MOOC-produzierenden Professoren z.B. beim Wechsel an andere Universitäten – teilweise – gelöst sei…

Fallstrick UrhG: Pixelio-Urteil des LG Köln

Heise berichtet von einem Urteil des LG Köln, bei dem der Nutzer eines Fotos aus der Bilddatenbank Pixelio vom Fotografen verklagt wurde, weil das in einer Webpage eingebettete – und korrekt mit Urheberrechtshinweis versehene – Bild auch über die Bild-URL ohne Hinweis auf den Urheber abrufbar war.

s.a. Kommentar des Justitiars von Heise

s.a. Stellungnahme von Pixelio

Die Bearbeitung des Bildes war nicht erlaubt. Eine Einbettung des Urhebernamens im Bild war damit ebenso nicht erlaubt und über die Frage, ob die Bearbeitung der Metadaten des Bildes eine rechtlich nicht erlaubte Bearbeitung des Werkes darstellt, ließe sich  sicherlich noch trefflich – vor Gericht – streiten…

BGH-Urteil zu Urheberrechtsschranke §52a UrhG

Heise berichtet vom Urteil des BGH zur Vervielfältigung von geschützten Werken durch Hochschulen in geschützten Netzwerken.

Wichtig: Erlaubt durch §52a sind solche Vervielfältigungen nur in gewissem Umfang (bis zu 12%, maximal 100 Seiten), wenn der Rechteinhaber keine „angemessene Lizenzvereinbarung“ anbietet.

Wem gehören die Nutzungsrechte an Online-Kursen von Hochschulen?

Auch in den USA wird diese Frage intensiv diskutiert (Artikel in Campus Technology).

Und was bedeutet die Zusammenarbeit öffentlich finanzierter Hochschule mit risikokapital-finanzierten Lernplattformen (Udacity, Coursera) für das Urheberrecht?

Eindeutige Antworten wurden auch in den USA bisher nicht gefunden.

E-Learning und offene Plattformen – Urheber- und Nutzungsrechte im Kontext von Social Media

Ringvorlesung mit Dr. Michael Beurskens

Anmeldung über www.e-teaching.org. Die Veranstaltung wird später als Aufzeichnung bereit gestellt.

PS (11.12.12) Die Aufzeichnung ist über den Link oben zu erreichen.