BGH-Urteil zu Urheberrechtsschranke §52a UrhG

Heise berichtet vom Urteil des BGH zur Vervielfältigung von geschützten Werken durch Hochschulen in geschützten Netzwerken.

Wichtig: Erlaubt durch §52a sind solche Vervielfältigungen nur in gewissem Umfang (bis zu 12%, maximal 100 Seiten), wenn der Rechteinhaber keine „angemessene Lizenzvereinbarung“ anbietet.

Urheberrecht: Gnadenfrist für Wissenschaft

Heise berichtet in einem Artikel, dass die Ausnahmeregelung für die Wissenschaft, nach der Teile von geschützten Werken in geschlossenen Netzwerken für kleine Benutzergruppen gespeichert werden dürfen, für weitere zwei Jahre verlängert wurde.