BGH-Urteil zu Urheberrechtsschranke §52a UrhG

Heise berichtet vom Urteil des BGH zur Vervielfältigung von geschützten Werken durch Hochschulen in geschützten Netzwerken.

Wichtig: Erlaubt durch §52a sind solche Vervielfältigungen nur in gewissem Umfang (bis zu 12%, maximal 100 Seiten), wenn der Rechteinhaber keine „angemessene Lizenzvereinbarung“ anbietet.

Wem gehören die Nutzungsrechte an Online-Kursen von Hochschulen?

Auch in den USA wird diese Frage intensiv diskutiert (Artikel in Campus Technology).

Und was bedeutet die Zusammenarbeit öffentlich finanzierter Hochschule mit risikokapital-finanzierten Lernplattformen (Udacity, Coursera) für das Urheberrecht?

Eindeutige Antworten wurden auch in den USA bisher nicht gefunden.

E-Learning und offene Plattformen – Urheber- und Nutzungsrechte im Kontext von Social Media

Ringvorlesung mit Dr. Michael Beurskens

Anmeldung über www.e-teaching.org. Die Veranstaltung wird später als Aufzeichnung bereit gestellt.

PS (11.12.12) Die Aufzeichnung ist über den Link oben zu erreichen.

Leitfaden Rechtsfragen E-Learning

Der Leitfaden „Rechtsfragen bei E-Learning“ gibt einen guten Überblick zu juristischen Fallstricken, Lizenzen usw. Die aktuelle Fassungen gibt es bei Multimedia Kontor Hamburg.