Urheberrecht – weitere Befristung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Die SPD-Fraktion des Bundestages informiert in einer Pressemitteilung über die erneute Verlängerung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht bis Februar 2023.

Leider spricht die Pressemitteilung nur von „erlaubnisfreier“ Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Ob die Nutzung weiter der geplanten Anmeldepflicht und Vergütung unterliegen wird, verschweigt der Beitrag. Die postulierte „Rechtssicherheit für Lehrende, Studierende, Universitäten und Bibliotheken“ ist damit aus der kurzen Veröffentlichung nicht heraus zu lesen.

Dieser Blogbeitrag erschien zuerst auf dem E-Learning-Blog der HS Flensburg.

 

BGH-Urteil zu Urheberrechtsschranke §52a UrhG

Heise berichtet vom Urteil des BGH zur Vervielfältigung von geschützten Werken durch Hochschulen in geschützten Netzwerken.

Wichtig: Erlaubt durch §52a sind solche Vervielfältigungen nur in gewissem Umfang (bis zu 12%, maximal 100 Seiten), wenn der Rechteinhaber keine „angemessene Lizenzvereinbarung“ anbietet.