Urheberrecht – weitere Befristung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Die SPD-Fraktion des Bundestages informiert in einer Pressemitteilung über die erneute Verlängerung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht bis Februar 2023.

Leider spricht die Pressemitteilung nur von „erlaubnisfreier“ Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Ob die Nutzung weiter der geplanten Anmeldepflicht und Vergütung unterliegen wird, verschweigt der Beitrag. Die postulierte „Rechtssicherheit für Lehrende, Studierende, Universitäten und Bibliotheken“ ist damit aus der kurzen Veröffentlichung nicht heraus zu lesen.

Dieser Blogbeitrag erschien zuerst auf dem E-Learning-Blog der HS Flensburg.

 

Fallstrick UrhG: Pixelio-Urteil des LG Köln

Heise berichtet von einem Urteil des LG Köln, bei dem der Nutzer eines Fotos aus der Bilddatenbank Pixelio vom Fotografen verklagt wurde, weil das in einer Webpage eingebettete – und korrekt mit Urheberrechtshinweis versehene – Bild auch über die Bild-URL ohne Hinweis auf den Urheber abrufbar war.

s.a. Kommentar des Justitiars von Heise

s.a. Stellungnahme von Pixelio

Die Bearbeitung des Bildes war nicht erlaubt. Eine Einbettung des Urhebernamens im Bild war damit ebenso nicht erlaubt und über die Frage, ob die Bearbeitung der Metadaten des Bildes eine rechtlich nicht erlaubte Bearbeitung des Werkes darstellt, ließe sich  sicherlich noch trefflich – vor Gericht – streiten…

BGH-Urteil zu Urheberrechtsschranke §52a UrhG

Heise berichtet vom Urteil des BGH zur Vervielfältigung von geschützten Werken durch Hochschulen in geschützten Netzwerken.

Wichtig: Erlaubt durch §52a sind solche Vervielfältigungen nur in gewissem Umfang (bis zu 12%, maximal 100 Seiten), wenn der Rechteinhaber keine „angemessene Lizenzvereinbarung“ anbietet.