Urheberrecht: Einzelerfassung von Lehrmaterialien

Der Informationsdienst Wissenschaft berichtet über ein Pilotprojekt der Universität Osnabrück alle verwendeten elektronischen Lehrmedien einzeln zu erfassen und der VG Wort zu melden.

Der Aufwand stellte sich dabei als unzumutbar hoch dar, wobei gleichzeitig die Verwendung geschützter Materialien nach Stichproben massiv rückläufig war.


Source: Arne Möller auf E-Learning-Blog der FH Flensburg

Fallstrick UrhG: Pixelio-Urteil des LG Köln

Heise berichtet von einem Urteil des LG Köln, bei dem der Nutzer eines Fotos aus der Bilddatenbank Pixelio vom Fotografen verklagt wurde, weil das in einer Webpage eingebettete – und korrekt mit Urheberrechtshinweis versehene – Bild auch über die Bild-URL ohne Hinweis auf den Urheber abrufbar war.

s.a. Kommentar des Justitiars von Heise

s.a. Stellungnahme von Pixelio

Die Bearbeitung des Bildes war nicht erlaubt. Eine Einbettung des Urhebernamens im Bild war damit ebenso nicht erlaubt und über die Frage, ob die Bearbeitung der Metadaten des Bildes eine rechtlich nicht erlaubte Bearbeitung des Werkes darstellt, ließe sich  sicherlich noch trefflich – vor Gericht – streiten…

BGH-Urteil zu Urheberrechtsschranke §52a UrhG

Heise berichtet vom Urteil des BGH zur Vervielfältigung von geschützten Werken durch Hochschulen in geschützten Netzwerken.

Wichtig: Erlaubt durch §52a sind solche Vervielfältigungen nur in gewissem Umfang (bis zu 12%, maximal 100 Seiten), wenn der Rechteinhaber keine „angemessene Lizenzvereinbarung“ anbietet.

Urheberrecht: Gnadenfrist für Wissenschaft

Heise berichtet in einem Artikel, dass die Ausnahmeregelung für die Wissenschaft, nach der Teile von geschützten Werken in geschlossenen Netzwerken für kleine Benutzergruppen gespeichert werden dürfen, für weitere zwei Jahre verlängert wurde.